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Aufträge und Lieferungen werden aufgrund ihrer Bestellung ausschließlich zu unseren
nachstehend genannten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen im Rahmen der
Geschäftsverbindung angenommen und ausgeführt.
1. Angebote
sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot hin erteilten Auftrages unverbindlich.
Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung
und ausschließlich im Umfang des schriftlich fixierten Inhaltes der Bestätigung
wirksam.
2. Prüfungspflicht der Auftragsbestätigung
Erhält der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung, so sind die Maße und Mengen des bestätigten
Auftrages unbedingt am Bau selbst und mit dem Auftrag zu überprüfen.
Dabei sind, sofern erforderlich, die nach der VOB zulässigen Toleranzen
zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Überprüfung besteht auch, wenn die
Maße und Mengen von unserem Außendienstmitarbeiter oder mit seiner Hilfe
erstellt wurden. Treten Differenzen auf, so sind wir unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von sieben Tagen zu benachrichtigen. Erfolgt innerhalb
dieses Zeitraumes kein Widerspruch, so sind die in der Auftragsbestätigung
angegebenen Mengen und Maße verbindlich.
3. Leistungen und Lieferungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage
gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen"
(VOB), Teil B (DIN1961) in der bei Vertragsabschluß
gültigen Fassung.
Kann der Gegenstand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem
vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht
die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die
Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den
Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Preise
Vorbehaltlich besonderer
Vereinbarungen verstehen sich die Preise als Nettopreise ab unserem Lager.
Liegt zwischen Vertragsabschluß und der vorgesehenen Lieferzeit ein Zeitraum von mehr
als vier Monaten, so sind wir berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung
vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen unserer
Lieferanten, bezogen auf die gesamte Ware oder auf Teile der Ware,
eintreten oder sich Löhne und Gehälter erhöhen.
Sind Preise einschließlich der Beförderungskosten vereinbart, so kann eine angemessene Erhöhung der
Preise bei entsprechender Erhöhung der staatlich genehmigten Beförderungstarife
vorgenommen werden.
5. Lieferzeiten
Die angegebene Lieferzeit stellt eine ca.- Lieferzeit
dar, die um zwei Wochen überschritten werden darf.
Bei Überschreitung der angegebenen Lieferzeit können
Aufträge nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
von drei Wochen annulliert werden. Wir sind innerhalb
dieser Frist berechtigt, die gesamte Lieferung in Teillieferungen
zu erbringen. Der Empfänger kann bei Lieferungsverzögerungen
nur insoweit Schadenersatzansprüche geltend machen,
als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Über Vertragsstrafen, die
dem Empfänger für verspätete Lieferung von seinen Kunden auferlegt
werden, hat dieser uns schon bei Bestellung unbedingt schriftlich
Mitteilung zu machen. Diese Mitteilungen bewirken jedoch keine über die
vorgenannten Bestimmungen hinausgehenden bindenden Verpflichtungen für
uns.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 kännen lediglich im Einzelfall und in schriftlicher Form
abgeändert werden.
6. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist spätestens
14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Rechnungsbetrag wird jedoch
sofort fällig, wenn sich der Käufer mit anderen Rechnungsbeträgen des
Verkäufers in Verzug befindet oder Wechselprotest, gleich von wem, gegen
ihn ergangen ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von uns oder dritter
Seite gegen den Empfänger betrieben wird.
Skontoabzüge sind bei voller Zahlung des Rechnungsbetrages
innerhalb von 14 Tagen in Höhe von 2% gestattet.
Bei Zahlungsverzug sind unbeschadet eines weiteren Verzugsschadens
Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz
der Landeszentralbank zu entrichten. Wechsel und Schecks
werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
hereingenommen. Hierbei anfallende Diskontspesen, Stempelsteuer,
Einzugsspesen sowie Zinsen sind zusätzlich zu entrichten
und sofort fällig. Werden Wechsel ohne ausdrückliche
Vereinbarung hereingegeben, so sind wir berechtigt,
den Wechsel zur Sicherheit einzubehalten, ohne daß
hiermit zugleich eine Stundung des Kaufpreises erfolgt.
Wir sind trotz des hereingegebenen Wechsels in diesem
Falle in der Lage, das Mahn- oder Klageverfahren aus
der uns zustehenden Forderung zu betreiben.
Etwaige Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig.
Bei mehreren fälligen Forderungen werden die Zahlungen auf die Forderungen geleistet, die uns
die geringere Sicherheit bietet. Unter gleichermaßen abgesicherten
Forderungen wird auf die ältere Forderung gezahlt. Bei der Frage, welche
Forderung uns die größere Sicherheit bietet, ist insbesondere darauf
abzustellen, ob die der Forderung zugrundeliegenden Waren bereits verbaut
sind und, sofern dies erfolgt ist, ob die Forderungsabtretung zwischen dem
Empfänger und dem Endabnehmer bzw. Werkbesteller ausgeschlossen ist oder
ob an der Forderung gegenüber diesem Drittschuldner mehrere Lieferanten
Rechte geltend machen. Dieses gilt auch, wenn der Empfänger ausdrücklich
eine andere Forderung benennt, auf die gezahlt werden soll.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren
bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer vor. Der Käufer darf unser Eigentum
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern,
also nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen
oder anderweitig mit Rechten Dritter belasten. Tritt
auf Seiten des Empfängers ein Wechsel des Firmeninhabers
ein oder ist der Drittschuldner ein Gesellschafter der
Empfängerfirma, so entfällt stets die Verfügungsbefugnis.
Im übrigen besteht die Verfügungsbefugnis
unter der Bedingung der Wirksamkeit des verlängerten
Kontokorrenteigentumsvorbehaltes. Unser Eigentum bleibt
auch für die bearbeitete oder verarbeitete Ware
bestehen. Bei der Verarbeitung ist vereinbart, daß
diese zu unseren Gunsten erfolgt. Bei der Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben
wir gemäß §947ff. BGB Miteigentum.
Der Empfänger hat uns
jeden Eingriff Dritter, der unser Eigentumsrecht berührt oder beschränkt,
z.B. Pfändungen, sofort bekannt zu geben, und zwar unter Angabe der
Anschrift der die Pfändung oder die sonstigen Maßnahmen betreibenden
Dritten und uns die zur Glaubhaftmachung unserer Rechte erforderlichen
Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zu überlassen.
Die durch Verfügung jeder Art, also z.B. durch
Veräußerung oder Einbau in fremde Grundstücke
oder Sachen zugunsten des Käufers entstehenden
Forderungen werden an uns bereits mit Eingang der Auftragsbestätigung
zur Sicherheit aller noch ausstehenden Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer
in Höhe des jeweils zugrundeliegenden Rechnungsbetrages
zuzüglich eines Aufschlags von 20% auf diesen Betrag
sicherheitshalber abgetreten. Wird unsere Ware vor Einbau
mit der anderer Lieferanten verbunden und stehen dem
gemäß an der Forderung des Käufers gegenüber
dem Drittschuldner mehreren Lieferanten Rechte zu, übersteigt
jedoch die Summe der den einzelnen Lieferanten zustehenden
Rechnungsbeträge zuzüglich eines etwaigen
Aufschlages die Höhe der Forderungen des Käufers
gegenüber dem Drittschuldner, so ist die Forderung
lediglich im Verhältnis der einzelnen Rechnungsbeträge
zueinander abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet,
bei der Rechnungsspezifikation gegenüber dem Drittschuldner
die aus der Verwendung bzw. dem Einbau der von uns gelieferten
bzw. der mit Gegenständen anderer Lieferanten verbundenen
Waren resultierenden Forderungen einzeln auszuweisen.
Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bzw. verlängerten
Kontokorrenteigentumsvorbehalt bestehende Sicherung
unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt,
sind wir verpflichtet, diese Übersicherung auf
Verlangen des Käufers nach unserer Wahl freizugeben.
Dem Käufer ist gestattet,
die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solang er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Verpfändungen oder Abtretungen der aus
der Weiterveräußerung herrührenden Forderungen sind demgegenüber
ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen
der Drittschuldner anzugeben, über Bestand der Forderung sowie über
etwaige Einwendungen gegenüber der Forderung Auskunft zu erteilen und dem
Drittschuldner gegenüber die Abtretung anzuzeigen.
Bei Verzug nur eines
Rechnungsbetrages oder Teilrechnungsbetrages, bei gegen den Käufer
ergangenen Wechselprotest oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, gleich von
wem, sind wir befugt, die Verfügungsbefugnis über die Ware sowie die
Einzugsbefugnis gegenüber dem Drittschuldner unbeschadet des
automatischen Entfalls der Verfügungsbefugnis entsprechend Absatz 1 zurückzuziehen.
8. Reklamationen und Gewährleistung
Hinsichtlich der
Untersuchungs- und Rügepflicht gelten bei einem Handelsgeschäft die
Bestimmungen der §§377 und 378 HGB.
Im übrigen können
Reklamationen hinsichtlich erkennbarer Mängel nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware geltend
gemacht werden.
Bei evtl. Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren kann
nach unserer Wahl Änderung oder Ersatzlieferung
erfolgen. Ersatzlieferungen erfolgen kostenlos und werden
frachtfrei an die ursprüngliche Empfangsstation
gesandt. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung
endgültig fehl, so steht dem Kunden das gesetzliche
Recht der Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Minderung oder Wandlung) zu. Darüber
hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf
Mängelfolgeschäden, sind vorbehaltlich der
Regelung der §§463, 480 Abs. II und 635 BGB
ausgeschlossen. Soweit VOB vereinbart worden ist, gelten
die dortigen Bestimmungen zum mittelbaren Schaden.
Beseitigung von Mängeln
kann von uns solange zurückgestellt werden, bis der Empfänger seinen
Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen in vollem Umfang
nachkommt. Hält der Besteller den Kaufpreis oder einen Teil des
Kaufpreises unter Hinweis auf einen angeblichen Mangel aus derselben
Lieferung oder Leistung zurück, so können wir zunächst Zahlung des
Kaufpreises gegen Gestellung einer Bankbürgschaft verlangen.
Unwesentliche, zumutbare
Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei
Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß
die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden
ist.
9. Versicherung
Der Besteller ist
verpflichtet, gegen Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichern.
10. Ereignisse höherer Gewalt
berechtigen uns, die mit
uns eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. In
diesem Fall ist der Besteller nicht berechtigt, Schadenersatz zu
verlangen.
11. Gerichtsstand
Soweit Besteller Vollkaufleute, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche
Sondervermögen sind, wird Dortmund als Gerichtsstand
vereinbart.
12. Erfüllungsort und Allgemeines
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich Dortmund. Sollte eine der
vorgenannten Bestimmungen nicht rechtsgültig sein, so hat das auf die
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluß.
Sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüssen durch uns, gleich in
welcher Form, liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn diese von uns
ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
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